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Kita- und Schulbetrieb

02.05.2022

 

Keine Corona-Testpflicht mehr an Schulen und Kitas

 

Änderung bei der Corona-Testregelung: Vom 30. April an gibt es im Land Brandenburg keine Testpflicht mehr an Schulen und Kitas. Die geänderte SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung trat am 30. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 27. Mai 2022. Damit gelten weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

 

 

16.01.2022

 

Testpflichten in Kitas und Schulen


 

Kitas:

Am 7. Februar wird eine Testpflicht für Kita-Kinder eingeführt. Dann gilt: In Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen müssen für alle dort betreuten Kinder im Alter ab einem Jahr an mindestens zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt werden. Wie bei Schülerinnen und Schülern reicht für diese Testpflicht ein zu Hause (ohne fachliche Aufsicht) durchgeführter Antigen-Test zur Eigenanwendung aus, dessen negatives Ergebnis von einer oder einem Sorgeberechtigten bescheinigt wird. Für den Hort reicht der Nachweis für die Schule aus.


 

Die Selbsttests erhalten die Eltern über die jeweiligen Betreuungseinrichtungen kostenfrei. Details dazu wird das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport veröffentlichen.

Infoschreiben Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 14.01.2022


 

Klarstellung:

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder sind in allen anderen Lebensbereichen auch nach dem 6. Februar von einer Testpflicht grundsätzlich befreit.


 

Schulen:

Bei der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler ändert sich nichts. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht müssen sie sich weiterhin mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests aus.


 

Hinweis:

Diese Test-Bescheinigung reicht für Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit weiterhin auch für den Zutritt zu Bereichen, in denen die 2G-, 2G-Plus- oder die 3G-Regel gilt.

 

 

 

 

 

 

24.11.2021

 

Schulen in Brandenburg: Präsenzpflicht aufgehoben

 

Ab Montag, den 29. November 2021, wird die Präsenzpflicht an Schulen in Brandenburg aufgehoben. Zudem ist nach einer Rücksprache mit den Fachverbänden ein vorgezogener Beginn der Weihnachtsferien beschlossen. Das sind zusätzliche Maßnahmen nach der Einführung der Maskenpflicht in der Grundschule, der Erhöhung der Selbsttests von zwei Mal wöchentlich auf dreimal wöchentlich zum 15. November und der Förderrichtlinie „Schulluft“.

Die Ferien in Brandenburg sollen demnach nicht am Donnerstag, den 23. Dezember, sondern schon am Montag, den 20. Dezember, beginnen. Damit haben Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler volle 14 Tage Erholung und die Kontakte vor Weihnachten können mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf reduziert werden.

Die Präsenzpflicht wird mindestens für einzelne Jahrgangsstufen ab dem kommenden Montag, 29. November 2021, aufgehoben. Das Fehlen muss schriftlich angekündigt werden, die Kinder und Jugendlichen gelten als entschuldigt.

Es ist angedacht, die Präsenzpflicht wiedereinzusetzen, sobald die Infektionszahlen sinken oder wenn ausreichend geeignete Selbsttests zur Verfügung stehen, um die Testungen auf 5 Tests pro Woche zu erhöhen.

 

Hintergrund zur Teststrategie

Bisher wurden den Schulen rund 18,3 Millionen Antigen-Schnelltests für rund 31,6 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Für die Auslieferung der Tests ab der 43. Kalenderwoche (Unterricht nach den Herbstferien, ab 25. Oktober 2021) bestehen mit zwei Firmen Rahmenvereinbarungen zur Beschaffung und Auslieferung von Antigen-Schnelltests.

Darin ist ein Verfahren für den Abruf von Mengen und die jeweiligen Lieferfristen geregelt unter der Annahme, dass wöchentlich 2 Testungen an Schulen erfolgen müssen.

Die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung vom beläuft sich auf 19,8 Millionen. Testungen, davon sind 4,9 Millionen bereits ausgeliefert, so dass weitere 14,4 Millionen. Tests abrufbar sind.

Mit der bisher gelieferten Menge von 4,9 Millionen Tests war ursprünglich kalkuliert, dass die Testungen an den Schulen bis zur 51. Kalenderwoche (letzte Schulwoche vor den Weihnachtsferien) ausreichen, wenn zweimal die Woche getestet wird.

Als absehbar wurde, dass die Testfrequenz auf dreimal die Woche erhöht werden soll, wurden weitere 9 Millionen Tests aus der Rahmenvereinbarung am 11. November 2021 bestellt.

Für die Erhöhung der Testungen auf 5 Mal pro Woche müssen weitere geeignete Tests auf dem Weltmarkt organisiert werden.

 

Quelle, Pressemitteilung MBJS vom 23.11.2021

 

 

16.11.2021

 

Ergänzende Hinweise zur Fragestellung
"Erkältungssymptome: Darf mein Kind in die Schule  und Kita?" 
 
Das Gesundheitsamt hat am 15.11.2021 dazu folgende Ausführungen als Hilfestellung zur Abklärung "Erkältung oder COVID -19 Infektion" gemacht:
 
"...Ein Kind oder eine sonstige Person ist symptomatisch, wenn COVID-19-typische Krankheitszeichen wie trockener Husten, Fieber > 38,5°C, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn u.a. vorliegen. Unabhängig davon, ob es sich dann um eine COVID-19-lnfektion oder um eine andere fieberhafte akute Atemwegsinfektion handelt, müssen betroffene Personen der Einrichtung fernbleiben und ihr Infektionsstatus über die Hausärzte bzw. Kinderärzte abgeklärt werden. Eine sichere Abklärung wird im Regelfall nur über eine PCR-Testung erfolgen können....
Bestehen Zweifel, ob es sich um COVID-19-typische Krankheitszeichen oder nur um Anzeichen für eine einfache Erkältungskrankheit handelt, kann ein qualifizierter Antigen-Schnelltest (PoC) mit einer Probengewinnung durch geschultes Personal helfen, eine COVID-19-lnfektion weitgehend auszuschließen..."
 
Eine vereinfachte Orientierungshilfe bietet ein vom Land Brandenburg veröffentlichtes Schema.

 

 

 

28.05.2021

 

Vollständiger Präsenzunterricht an der Grundschule startet am 31. Mai

 

Ab 31. Mai gehen die Grundschulen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 wieder komplett in Präsenzunterricht. Am 7. Juni folgen die weiterführenden Schulen unter dieser Bedingung.

Voraussetzung für den vollständigen Präsenzunterricht ab 31. Mai beziehungsweise 7. Juni ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 liegt. Der Umstieg vom Wechsel- zum Präsenzunterricht erfolgt nach entsprechender Veröffentlichung durch die betreffenden Landkreise bzw. kreisfreien Städte zum darauffolgenden Montag. Damit werden auch die Horte an den Grundschulen wieder geöffnet (einschließlich Betreuung in den Sommerferien). Ist ein Präsenzunterricht gestartet, so bleibt dieser bis zum Beginn der Sommerferien bestehen, sofern nicht die Regelungen der Bundesnotbremse ab einer Inzidenz von mehr als 100 greifen. Die Öffnung der Kitas ist an keine zusätzliche Inzidenzgrenze gebunden.

Nach dem Stand 25.05.2021 würde die Regelung (50-er Grenze) für die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmerk sowie Prignitz und die kreisfreien Stadt Potsdam gelten. Aufgrund der aktuell positiven Entwicklung ist davon auszugehen, dass in weiteren Kreisen / Städten der Präsenzunterricht möglich sein wird.

 

Alle Öffnungsschritte sind mit jeweiligen Hygienevorschriften verbunden. Eine Testpflicht soll weiterhin für einige Öffnungen im Innenbereich gelten. Das gilt auch für die weitere Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung. Details dazu werden noch festgelegt. Wie dargelegt, sollen die Öffnungen, abgesehen vom genannten Schulbereich mit der 50-er Grenze, grundsätzlich unterhalb der 100-er Bundesnotbremse gelten. Festgelegt werden sollen folgende Möglichkeiten zu Öffnungen unter Vorbehalt der Kabinettsentscheidung am kommenden Dienstag:

 

Ab Donnerstag, 3. Juni:

 

  • Einzelhandel ist wieder ohne Terminbuchung möglich

 

  • Kontaktsport im Freien ist ohne Personenbeschränkung möglich (bisher Begrenzung auf 10);
  • (Hinweis: kontaktfreier Sport innen – z. B. Fitnessstudios – ist durch die bisherige Verordnung bereits ab 1. Juni erlaubt)

 

  • Freibäder öffnen

 

  • Schulsport wird wieder uneingeschränkt möglich und Schulschwimmen kann wieder in vollen Zügen starten

 

  • Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 und in Innenräumen mit bis zu 200 Gästen erlaubt

 

  • Kino, Theater, Konzerte unter noch festzulegenden Hygieneauflagen

 

  • Innengastronomie wieder möglich mit bis zu zwei Haushalten an einem Tisch

 

  • touristische Angebote wie Schiffstouren können Innengastronomie nutzen

 

  • Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen können geöffnet werden

 

  • Kontaktsport ist in Räumen bis 30 Personen möglich

 

  • Indoorspielplätze können öffnen

 

  • keine Personengrenzen bei sonstigen Bildungs-, Fort-, Weiterbildungseinrichtungen

 

  • private Feiern sind mit einer noch festzulegenden Personenobergrenze möglich

 

Ab Freitag, 11. Juni:

 

  • Hotels und Pensionen können öffnen (keine Auslastungseinschränkung); der Umfang der Nutzung von Wellnessbereichen, Dampfädern etc. ist noch im Einzelnen festzulegen

 

  • Thermen, Solarien, Schwimmhallen und Spaßbäder können wieder Gäste empfangen; das gilt damit z. B. auch für Tropical Island

 

  • Messen, Jahrmärkte etc. können wieder durchgeführt werden

 

Die achte Änderung der siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) finden Sie hier.

 

Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg am 25.05.2021


 

Hortbetreuung

 

Wie bisher können alle Schüler und Schülerinnen an Tagen mit Präsenzunterricht den Hort besuchen. Dies bedeutet für alle Landkreise und kreisfreien Städte, in denen in der Primarstufe vom Wechselunterricht in den Präsenzunterricht übergegangen werden kann, dass dort die Horte wieder regulär geöffnet sind. In Schulzendorf ab dem 31. Mai 2021.

 

Mit Einsetzen des vollen Präsenzunterrichts findet keine Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler mehr statt, denn der Hort wird regulär geöffnet sein.

 

Die Landesregierung hat für die Sommerferien beschlossen, dass der Hortbetrieb in allen Landkreisen und kreisfreien Städten als sogenannter Ferienhort stattfinden kann. Dies bedeutet, es kommt für eine Teilnahme am Ferienhort nicht darauf an, ob für die Kinder eine Notbetreuung bewilligt wurde (§ 18 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV).

 

 

Volle Elternbeiträge wieder ab 01.06.2021

 

Das Bildungsministerium weist in einem Infoschreiben auf weitere Änderungen durch die 8. Änderung der Siebten SARS-CoV-2-EindV (EindV) vom 26.05.2021 hin.

1. Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen im Hort

2. Schulferien

3. Weitere Ausnahmen vom Zutrittsverbot und der Testpflicht

4. Rücknahme des Appells vom 13. Dezember 2020

Die Hinweise lesen Sie hier.

 

 

 

 

 

20.05.2021

 

Der Zutritt zu Schulen ist für Genesene und vollständig geimpfte Personen und für die Zeit außerhalb des Schulbetriebs gelockert worden. Die neuen Regelungen sind in dem Testkonzept für Schulen nachlesbar.

 

 

 

 

Die bisherigen Veröffentlichungen zum Coronavirus finden Sie hier.