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Coronavirus

02.03.2023

 

 

Ab 1. März gilt nur noch eine Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

 

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Brandenburg wurde zum 1. März 2023 aufgehoben. Damit sind die letzten verbliebenen landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen entfallen.

Auch der Bund hat fast alle mit dem Infektionsschutzgesetz bundesweit geregelten Test- und Maskenpflichten ausgesetzt. Allein für Besucherinnen und Besucher von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht.

Ab dem 1. März müssen Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeinrichtungen keinen Corona-Test mehr machen. Einzig die Maskenpflicht bleibt für sie noch bis zum 7. April 2023 bestehen. Wer Patientinnen und Patienten oder Heimbewohner:innen besucht, wer Arzttermine wahrnimmt, muss weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Dies ist die einzige noch verbliebene Corona-Regel, die nach dem Bundes-Infektionsschutzgesetz (§ 28b) zum Schutz vulnerabler Gruppen bundesweit weiterhin gilt.

 

 

 

 

 

 

06.02.2023

Corona-Einschränkungen gelockert

 

Das Land Brandenburg hat seit dem 03. Februar weitere Corona-Einschränkungen gelockert. Zum Beispiel besteht nun keine Maskenpflicht mehr in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Die aktuelle Verordnung finden Sie hier.

 

Der Landkreis Dahme-Spreewald hat die Allgemeinverfügung über die Anordnung der Absonderung (Isolation und Quarantäne) bei Erkrankung und Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (Allgemeinverfügung Quarantäne) aufgehoben. Dies wurde in diesem Amtsblatt bekannt gemacht.

 

 

13.01.2023

Aktuelle Corona-Regeln im Land Brandenburg

 

Ab dem 03.02.2023 besteht keine Pflicht mehr, in öffentlichen Verkehrsmitteln eine FFP 2 Maske zu tragen. Die aktuell gültigen Corona-Regeln findet man hier.

 

 

 

07.10.2022

 

Aktuelle Corona-Regeln im Land Brandenburg

 

Die im Wesentlichen seit Anfang April geltenden Corona-Schutzmaßnahmen in Brandenburg sind zunächst bis zum 28. Oktober 2022 verlängert worden. Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung trat am 1. Oktober in Kraft und löst damit die bisherige Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ab. Änderungen im Vergleich zu den aktuell geltenden Corona-Regeln gibt es vorerst nicht. Weiterhin gilt:

 

  • Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs: Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
  • Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten: In geschlossenen Räumen der genannten Unterkünfte und Einrichtungen müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.
  • Corona-Testpflicht für alle Beschäftigten in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, in Maßregelvollzugseinrichtungen und Einrichtungen wie psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren. Beschäftigte müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).

 

Grundlage der neuen Verordnung ist die vom Bund im September beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die den rechtlichen Rahmen für alle Corona-Schutzmaßnahmen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 bildet.

 

Neben den landesrechtlich angeordneten Schutzmaßnahmen gelten bundesweit (und somit auch in Brandenburg) vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 (Ostern) folgende Schutzmaßnahmen:

 

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr wie Bus und Bahn für Fahrgäste (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
  • FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie zu voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie
  • FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Unternehmen.

 

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die medizinische oder vergleichbare Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für die in den jeweiligen Einrichtungen behandelten oder gepflegten Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.

 

Das geänderte Infektionsschutzgesetz enthält im neuen § 28b Absatz 1 IfSG bundesweit geltende Schutzmaßnahmen und ermächtigt mit dem neuen § 28b Absatz 2 bis 4 IfSG die Länder, neben den bundesweit geltenden Maßnahmen bei Bedarf weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dazu zählen zum Beispiel eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen sein oder eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich und Abstandsgebot im öffentlichen Raum.

 

 

16.08.2022

 

SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird verlängert

 

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wurde bis zum 12. September 2022 verlängert.

Änderungen zum Schulbetrieb wurden eingearbeitet, im § 3 wurde der Abatz 1a eingefügt. Die Verordnung findet man hier.

 

 

 

 

Die bisherigen Veröffentlichungen zum Coronavirus finden Sie hier.