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Schallschutzmaßnahmen rund um den Flughafen BER

Schulzendorf, den 11.11.2024

Von der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH (FBB) waren am 30. September 2024 von 22.683 vorliegenden Anträgen auf Schallschutzmittel 22.027 Anträge (97 %) abgearbeitet. 13.268 Antragsteller (58 %) erhalten eine Kostenerstattung für erforderliche Maßnahmen nach der Anspruchsermittlung zur baulichen Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen. 7.664 Antragsteller (34 %) erhalten eine Entschädigung. Eine Entschädigung in Höhe von 30 % des schallschutzbezogenen Verkehrswertes erhält der Eigentümer, wenn die erforderlichen baulichen Schallschutzmaßnahmen 30 % des Verkehrswertes des zu schützenden Gebäudes übersteigen.

1.095 Antragsteller (5 %) haben keinen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen.

578 Anträge (3%) sind unvollständig und können nicht bearbeitet werden. Wer auf die Entscheidung über seinen Antrag wartet, sollte bei der FBB schnellstens nachfragen. Noch 78 Anträge werden von der FBB derzeit bearbeitet.

 

Nach wie vor haben rund 8.000 Antragsberechtigte keine Schallschutzmaßnahmen beantragt, bzw. nicht alle Maßnahmen umgesetzt.

Anträge auf Schallschutzmaßnahmen können noch bis spätestens 4. November 2025 gestellt werden. Die Antragsunterlagen müssen zu diesem Datum vollständig sein!

Für alle bis spätestens 2022 versendeten Anspruchsermittlungen gilt, dass die Kosten nach Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen bis spätestens Ende 2025 erstattet werden müssen. Wer also einen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen von der FBB bestätigt bekommen hat, hat die Maßnahmen bis Ende 2025 umzusetzen. Sollte es Probleme bei der Umsetzung geben, sollten sich die Anspruchsberechtigten unbedingt an die FBB wenden.

Für alle danach versendeten Anspruchsermittlungen bzw. alle noch nicht versendeten Anspruchsermittlungen gilt die Frist: „laufendes Jahr + 3 Jahre“. Beispiel: bei Versand der Anspruchsermittlung im Juni 2024 werden die Kosten nach Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen bis spätestens Ende 2027 erstattet.

 

Wenn all diese Fristen verstrichen sind, besteht kein Anspruch mehr auf Schallschutzmaßnahmen in den bisher festgelegten Gebieten.